Erhalt aller erforderlichen Genehmigungsarten
Der Erhalt einer Baunutzungsgenehmigung  ist in der Verordnung Nr. 3 über die Genehmigung der Baunutzung in der Republik Bulgarien geregelt. Sie wird vom Leiter  der Direktion für Nationale Baukontrolle oder einer von ihm ermächtigten Person  auf schriftlichen Antrag  seitens des Eigentümers oder  der Person, die eine unabhängige Bauaufsicht ausübt, wenn sie dazu ermächtigt ist, erteilt.

Für die vollendeten Bauten  legt die Person, die eine unabhängige Bauaufsicht ausübt, der Direktion für Nationale Baukontrolle einen Bericht mit angefügten Abstimmungsschreiben, Genehmigungen und Stellungnahmen der zuständigen staatlichen Kontrollorgane und andere Dokumente in Abhängigkeit der Art des Baus vor.

Ein Antrag auf Erteilung einer Baunutzungsgenehmigung oder Ernennung  einer staatlichen Abnahmekommission wird vom Eigentümer oder der Person gestellt, die eine unabhängige Bauaufsicht (technische Kontrolle) ausübt, wenn sie dazu ermächtigt ist. Dies erfolgt auf Verfügung des Leiters der Direktion für Nationale Baukontrolle oder einer von ihm ermächtigten Person  binnen einer 10-tägigen Frist nach Antragseingang. In der Verfügung werden  Grund für die Ernennung der Abnahmekommission, Namen des Vorsitzenden und der Mitglieder, deren Arbeitsstätte und Funktion, Datum, Uhrzeit und Ort der Einberufung und der Beendigungstermin festgelegt, der nicht länger als 10 Arbeitstage betragen darf.  Auf einen begründeten Bericht des Vorsitzenden der Staatlichen Abnahmekommission kann das ernennende Organ eine Verlängerung der Arbeitsfrist der Kommission bis 30 Kalendertage verlängern und bei außerordentlichen objektiven Umständen hat die Abnahmekommission das Recht, ihre Arbeit zu unterbrechen und ein Protokoll darüber zu erstellen. Die maximale Frist der Unterbrechung wird vom ernennenden Organ nach Vorlage des Protokolls festgelegt. Die Arbeit der Kommission wird nach Wegfall der Gründe, die zur Unterbrechung führten, fortgesetzt.

Zur Ernennung der Abnahmekommission werden folgende Unterlagen vorgelegt:

1. Schriftlicher Antrag des Eigentümers oder der Person, die eine unabhängige Bauaufsicht ausübt;

2. Baugenehmigung; 

3. Eigentumsnachweis oder Dokument über eingeräumtes Erbbaurecht;

4. Feststellungsbescheid  über die  Abnahmebereitschaft des Baus (eines Teils, Etappe davon)

5. Erklärung, dass die Bauunterlagen und –dokumente nicht angefochten oder aufgehoben sind;

6. Bericht der Person, die eine unabhängige Bauaufsicht ausübt, begleitet von den Unterlagen gem. den Anlagen der Verordnung Nr. 3;

7. Abstimmungsschreiben und Stellungnahmen der zuständigen Staatlichen Kontrollorgane

8. Vorschlag über die Zusammensetzung der Kommission

Die genaue Zusammensetzung der Staatlichen Abnahmekommission wird vom Organ festgelegt, welches die Verfügung über deren Ernennung im konkreten Fall erlässt.

Aufgrund der Baubesichtigung, der durchgeführten Messungen und Prüfungen, der vorgelegten Dokumente, Erörterungen in den Sitzungen und der Stellungnahmen ihrer Mitglieder, erstellt die Abnahmekommission Protokoll Nr. 16 mit Vorschlag über die Erteilung einer Baunutzungsgenehmigung oder mit Vorschlag über Verweigerung einer Baunutzungsgenehmigung
 
Binnen einer dreitägigen Frist nach Berichtsvorlegung durch die unabhängige Bauaufsicht (Technische Kontrolle)
und bei Vorlegung des Protokolls Nr. 16 in den Fällen, für die die Ernennung  einer Staatlichen Abnahmekommission erforderlich ist, erteilt der Leiter der Direktion für Nationale Baukontrolle oder eine von ihm ermächtigten Person:

- eine Baunutzungsgenehmigung

-  gestattet nicht die Baunutzung mit einer begründeten schriftlichen Ablehnung

Unabhängig vom Vorhandensein eines erstellten Protokolls Nr. 16 mit Stellungnahme zur Bauabnahme und bei Bericht der unabhängigen Bauaufsicht (technischen Kontrolle), kann der Leiter der Nationalen Baukontrolle oder eine von ihm ermächtigte Person die Erteilung der Baunutzungsgenehmigung in den Fällen des Art. 305, Abs. 1
der Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über Raumordnung 35  verweigern.

Bei erstelltem Protokoll Nr. 16 mit Vorschlag über Bauabnahmeverweigerung kann der Leiter der Direktion für Nationale Baukontrolle eine Abnahmekommission mit neuer Zusammensetzung bei Unbegründetheit des Befundes der amtierten staatlichen Abnahmekommission  ernennen oder die Baunutzung nicht  genehmigen.

Einspruch gegen Verfügungen über Ernennung oder Ernennungsverweigerung einer staatlichen Abnahmekommission sowie gegen  erteilte Baunutzungsgenehmigung oder die Verweigerung der Erteilung einer solchen Genehmigung  kann binnen einer 14-tägigen Frist dem übergeordneten Organ im System der Direktion für Nationale Baukontrolle eingelegt werden und wenn diese vom Direktionsleiter erteilt wurden -  dem Minister für Regionalentwicklung und Städtebau.

Eine  Baunutzungsgenehmigung  kann für das gesamte Objekt oder einen Teil davon beantragt werden, wenn er für selbstständige Nutzung vor der kompletten Baufertigstellung geeignet ist.

Die Baunutzungsgenehmigung  bescheinigt die Tauglichkeit des Baus für dessen bestimmungsgemässe  Nutzung ebenfalls die Einhaltung der Bausicherheitsanforderungen gem. den Konstruktions-, Umwelt-, Brandschutz-, Sanitär- und Hygienenormen. Die Baunutzungsgenehmigung wird an die Gemeinde zur Beifügung zu den Bauunterlagen und unbefristeter Aufbewahrung geschickt.

Es wird keine Baunutzungsgenehmigung erteilt, bevor der Eigentümer oder die Person, die eine unabhängige Bauaufsicht ausübt, die Gebäudedaten den Katasterbehörden zur Verfügung gestellt hat.
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