Schritte für die Erteilung der Baugenehmigung
Ziel  dieses Verfahren ist es, eine rechtliche und faktische Möglichkeit für den Auftraggeber (den Grundstückeigentümer, die Person zu deren Gunsten das Erbbaurecht auf einem fremden Grundstück  eingeräumt wurde oder die Person, die das Recht hat, kraft eines Sondergesetzes auf einem  fremden Grundstück zu bauen) zu schaffen, den Bau auf einem landwirtschaftlichen Grundstück zu realisieren, welches im landwirtschaftlichen Gebiet liegt, wobei dieser Bau auf dessen Bestimmung abgestimmt sein soll.
Das landwirtschaftliche Gebiet ist Land, welches zur  Bearbeitung bestimmt ist – Acker, Obst- und Gemüsegärten, Weinberge oder unbebaute Landflächen – Weiden, Abhänge, Talschluchten,  Schluchten u.a.
Die Bestimmung des landwirtschaftlichen Landes ist die Erzeugung pflanzlicher Produktion und Viehweide in einer Weise, die die Bodenfruchtbarkeit und  die Gesundheit nicht beeinträchtigt, das ist auch Land, welches für  Landwirtschaftsproduktion bestimmt ist und:
1. Nicht innerhalb der  Grenzen  urbanisierter Gebiete (Orte und Siedlungsformationen) liegt, die mit einem detaillierten Ordnungsplan oder Ringpolygon definiert sind.
2. Nicht dem Waldbestand zugeordnet ist.
3. Weder  mit Gebäuden industrieller oder sonstiger Gewerbebetriebe, Erholungs- oder Gesundheitseinrichtungen, religiöser Gemeinden oder sonstiger gesellschaftlicher Organisationen bebaut  ist, noch Höfe oder Lagerräume solcher Gebäude darstellt.
4. Weder  von Tagebaugruben und Steinbrüchen, Energie-, Bewässerungs- Transport und sonstiger Anlagen für gemeine Nutzung eingenommen ist,  noch  dazugehörige  Teile solcher Anlagen darstellt.

Die Wirtschaftshöfe der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften (LPG) und der volkseigenen Gütern (VEG)  oder Teile davon, die außerhalb der Baugrenzen der Orte liegen, sind landwirtschaftliches Land, wenn sie nicht bebaut   und für Ackerbau geeignet sind.  Als landwirtschaftlich wird auch das Land bezeichnet, welches von aus dem Betrieb genommenen Ausrüstungen oder Anlagen eingenommen wird oder mit minderwertigen Bauwerken bebaut ist,  wenn es  für landwirtschaftliche Produktion geeignet ist.
Nach Einhaltung des vorliegenden Verfahrens und aufgrund von Bauunterlagen, die  in der allgemeinen Ordnung gebilligt wurden, kann der Bauauftraggeber  mit der Ausführung von Bau- und Montagearbeiten beginnen.
Es gibt zwei Hauptweisen für Bau auf landwirtschaftlichen Grundstücken - mit oder ohne Änderung der Bestimmung des landwirtschaftlichen Landes.
Bebauung landwirtschaftlicher Grundstücke ohne erforderliche Änderung der Bestimmung des landwirtschaftlichen Landes  wird genehmigt, wenn diese mit deren Nutzung wie folgt verbunden ist:

1. Bei Grundstücken mit Flächen bis 10 Dekar  - eingeschossige landwirtschaftliche Bauwerke mit   bebauter Fläche bis 35 m2 zur Aufbewahrung landwirtschaftlicher Produktion und Inventars einschließlich Aufenthaltsraum, die kein dauerhaftes Statut haben.
2. Bei Grundstücken mit Flächen von über 10 Dekar:
a) landwirtschaftliche Gebäude, Bauwerke und Einrichtungen zur Aufbewahrung pflanzlicher und tierischer Produktion, Ingenieurnetze  und Ausrüstungen zur Grundstückgestaltung;
b) Wohngebäude zum Bewohnen durch die Haushalte der Landeigentümer oder der Personen, die landwirtschaftliche Produktion aus dem entsprechenden  landwirtschaftlichen Land erzeugen.
Die Gebäude und Bauwerke  auf Grundstücken mit Flächen von über 10 Dekar werden auf dem  Grundstücksteil angeordnet, der für Bebauung bestimmt ist (Hof zum Bebauen oder Wirtschaftshof).
Eine Baugenehmigung ist notwendig nur, wenn es sich um Bau oder Objekt mit den Charakteristiken eines Massivbaus  handelt,
Wenn es sich um Erteilung von Baugenehmigungen innerhalb der Ortsgrenzen, d.h. in urbanisierten Regionen handelt, wird  dann die Realisierung eines Baus möglich, nachdem eine Baugenehmigung vom Hauptarchitekten der Gemeinde erteilt worden ist. Bei Gemeinden mit Stadtbezirksgliederung kann der Gemeinderat  diese Befugnisse dem Hauptarchitekten des Stadtbezirks mit einem Beschluss zuweisen. Aufgrund er gebilligten Investitionsprojekte,  der Baugenehmigung und des  Protokolls über die Festlegung der Baufluchtlinie und Ebene, kann der Bauauftraggeber mit der Ausführung der Bau-und Montagearbeiten beginnen.
Es ist keine Baugenehmigung erforderlich :
1. Außen- und Innenanstrich von Gebäuden und Bauwerken; Austausch von Dachmaterialien; innere Umgestaltungen, wobei: die Gebäudekonstruktion nicht beeinträchtigt wird, keine Arbeiten wie Beseitigung, Versetzung bestehender Mauern und Ausführung von Durchbrüchen (wenn diese die Gebäudekonstruktion betreffen)  vorgenommen werden und die Bestimmung der Räume und deren Belastungen nicht verändert werden; für laufende Reparaturen an  Gebäuden, Bauwerken, Einrichtungen und Installationen,  Elementen der technischen Infrastruktur (wenn die Trasse und die technischen Charakteristiken nicht verändert werden),  Strassen (wenn die Konstruktion der Fahrbahn nicht verändert wird); für Denkmäler sowie Restaurierung und Konservierung der Fassaden von Objekten, die Kulturdenkmäler sind und  keine nationale oder Weltbedeutung haben.
2. Es wird keine Baugenehmigung für Neubau  in den Fällen erteilt, wenn der Auftraggeber einen widerrechtlichen Bau auf dem selben Grundstück hat, der baugenehmigungspflichtig ist,  bis dieser widerrechtliche Bau zugelassen oder abgerissen wird.
Dieses Verbot erstreckt sich nicht auf  Personen, die unterschiedlich als der Auftraggeber des widerrechtlichen Baus sind.   
3. Die Baugenehmigung erlischt,   wenn im Verlauf von 3 Jahren seit deren Erteilung mit dem Bau nicht begonnen wurde oder wenn im Verlauf von 5 Jahren nach deren Erteilung der Rohbau einschließlich Gebäudedachs nicht fertig gestellt  wurde. Dies wird von der Behörde schriftlich bestätigt, die die Baugenehmigung erteilt hat.  Bauten, deren Baugenehmigung erloschen ist, können  nach  Neubeglaubigung der Baugenehmigung ausgeführt werden. Wenn die Baugenehmigung binnen einer  einjährigen Frist nicht neu beglaubigt wird, verliert das gebilligte Projekt  seine Rechtswirkung.
Der Antrag auf Erteilung der Baugenehmigung wird  an die  Geschäftsstelle der jeweiligen Gemeinde- (Stadtbezirksverwaltung)  gleichzeitig mit dem Antrag auf Billigung der Investitionsprojekte eingereicht. Wenn der Auftraggeber dies nicht getan hat, muss er einen zweiten Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung und zwar binnen einer einjährigen Frist nach Billigung des Investitionsprojektes einreichen.
Baugenehmigungen für Objekte der technischen Infrastruktur  von Umfang und Bedeutung für mehr als eine Gemeinde werden vom Gebietsrat und für Objekte von Umfang und Bedeutung für mehr als ein Gebiet sowie für Objekte nationaler Bedeutung - vom Minister für Regionalentwicklung und Städtebau erteilt.
In den Fällen, in welchen keine Billigung des Investitionsprojektes  erforderlich ist, wird die Baugenehmigung nur aufgrund des Antrags auf Baugenehmigung und der Eigentumsurkunde, des Dokuments über eingeräumtes Erbbaurecht oder Recht, auf einem fremden Grundstück kraft eines Sondergesetzes zu bauen, erteilt.  
Grundsätzlich wird die Baugenehmigung für den gesamten Bau erteilt, jedoch kann der Auftraggeber wünschen, dass ihm eine Baugenehmigung für einzelne Etappen (Teile)  der Bauten erteilt wird, die selbständig  genutzt werden können, und für Wohngebäude  und  einzelne Gebäudestockwerke -  vorausgesetzt, dass die architektonisch-räumliche und Fassadengestaltung jeder Bauetappe fertig gestellt wird.
In die Baugenehmigung werden alle faktischen und rechtlichen Grundlagen für deren Erteilung, die Bedingungen, die mit der Bauausführung verbunden sind, einschließlich der Bodenverwertung und Beseitigung der Gebäude  ohne Bebauungsregelung oder deren Beibehaltung für eine bestimmte Frist bis Fertigstellung des Baus  eingetragen.
Die Baugenehmigung wird gleichzeitig mit der Billigung des Investitionsprojektes erteilt. Andernfalls wird die Baugenehmigung binnen einer 7-tägigen Frist nach Antragseingang erteilt.
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